Allgemeine Geschäftsbedingungen
| Version | 1.1 | | Versionsdatum | 01.12.2004 |
Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der folgende Text stellt die allgemeinen Vertragsbestimmungen der Delphi Software GmbH dar. Inhaltsverzeichnis | 1 | Allgemeines | | 1.1 | Geltung der AGB | | 1.2 | Änderungen der AGB | | 1.3 | Übertragung von Rechten und Pflichten | | 1.4 | Zustandekommen des Vertrages | | 1.5 | Sicherheitsleistung | | 1.6 | Keine Vollmacht für Vertriebspersonal | | | | | 2 | Leistungen und Pflichten | | 2.1 | Leistungen von Delphi Software | | 2.2 | Verpflichtungen des Vertragspartners | | 2.3 | Change Management | | 2.4 | Abnahme | | 2.4.1 | Abnahme von Werkleistungen | | 2.4.2 | Teilabnahme (Freigabe) | | 2.4.3 | Abnahme (Gesamtabnahme) | | 2.5 | Gewährleistung | | 2.5.1 | Ausschlussklausel | | 2.5.2 | Mängelbehebung | | 2.6 | Lieferungen durch Delphi Software; Eigentumsvorbehalt | | 2.7 | Allgemeine Nutzungsrechte an Software | | | | | 3 | Vertragslaufzeit und Kündigung | | 3.1 | Vertragslaufzeit und Kündigungsverzicht | | 3.2 | Ordentliche Kündigung bei Verträgen die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden | | 3.3 | Außerordentliche Kündigung | | 3.4 | Pönale und Entgelte bei vorzeitiger Beendigung | | 3.5 | Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung von Delphi Software bei Beendigung; Löschung von Daten | | | | | 4 | Entgelte | | 4.1 | Anpassung des vereinbarten Entgelts | | | | | 5 | Zahlungen | | 5.1 | Abrechnung und Zahlungsart | | 5.2 | Verzugszinsen | | 5.3 | Einwendungen gegen die Rechnung | | 5.4 | Aufrechnung | | | | | 6 | Haftung von Delphi und Verpflichtungen des Vertragspartners | | 6.1 | Haftungsausschluss | | 6.2 | Haftungsbeschränkung | | 6.3 | Verpflichtung des Vertragspartners zur widmungs- und rechtsgemäßen Nutzung; Schadenersatzpflichten des Vertragspartners | | 6.4 | Verpflichtung des Vertragspartners zur Einhaltung der einschlägigen Vergabeverfahren und einer ordentlichen Beauftragung im Sinne der Bundesvergaberichtlinien und der einschlägigen EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen | | 6.5 | Höhere Gewalt | | 6.6 | Abtretung; Rechtsnachfolge | | 6.6.1 | Abtretung | | 6.6.2 | Rechtsnachfolge | | 6.7 | Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum | | 6.8 | Geheimhaltung und Vertraulichkeit | | 6.9 | Abwerbeverbot | | | | | 7 | Schlussbestimmungen | | 7.1 | E-Mail und Fax-Werbung | | 7.2 | Schriftformgebot | | 7.3 | Koordinatoren, Eskalationsverfahren und Gerichtsstand | | 7.4 | Salvatorische Klausel | | 7.5 | Bekanntgabe von Namens- oder Adressänderungen | | 7.6 | Keine normative oder interpretative Bedeutung von Überschriften |
1. Allgemeines 1.1 Geltung der AGB Grundlage aller mit Delphi Software abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen der Vertragspartner verpflichten Delphi Software selbst dann nicht, wenn Delphi Software diesen nicht widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Delphi Software dies schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten für sämtliche Vertragspartnerverträge, somit für alle von Delphi Software erbrachten Dienstleistungen sowie Hard- und Softwarelieferungen, sofern sich aus dem Zweck der Bestimmung nicht eindeutig ein Anwendungsbereich nur für einzelne von Delphi Software erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen ergibt. Diese AGB werden allenfalls durch besondere Geschäftsbedingungen für von Delphi Software erbrachte einzelne Dienstleistungen oder Lieferungen ergänzt. Diese AGB sind zusammen mit den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Anhängen essentieller Bestandteil des zwischen Delphi Software und dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages. 1.2 Änderungen der AGB Delphi Software ist zur Änderung dieser AGB mit Wirksamkeit für alle bestehenden Verträge berechtigt. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden auf der Homepage von Delphi Software unter www.delphi.at vor ihrer Wirksamkeit kundgemacht. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Änderung nicht zum Nachteil des Vertragspartners ist bzw. es sich um eine Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen handelt. In diesem Fall kann die Änderung sofort ab Kundmachung durch Delphi Software angewendet werden. 1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Vertragspartner von Delphi Software nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Delphi Software ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistungen auch der Hilfe anderer Unternehmen zu bedienen. Ferner kann Delphi Software die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen auf Dritte übertragen. Der Vertragspartner stimmt diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu. Delphi Software wird den Vertragspartner vom Rechtsübergang verständigen. 1.4 Zustandekommen des Vertrages Ein Vertrag mit Delphi Software kommt zustande, sobald der vom Vertragspartner erteilte Auftrag (z.B. aufgrund von – durch Delphi Software überreichten - Ausschreibungsunterlagen) von der Geschäftsleitung der Delphi Software schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angenommen wurde. Eine mündliche Annahme ist ausgeschlossen. Erfolgt die Annahme durch Delphi Software nicht ausdrücklich, sondern durch Beginn der Leistungserbringung (z.B. durch Implementierungshandlungen) durch Delphi Software, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zustande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung. 1.5 Sicherheitsleistung Delphi Software ist berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer Sicherheitsleistung des Vertragspartners (z.B. Kaution, Bankgarantie) oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. 1.6 Keine Vollmacht für Vertriebspersonal Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter von Delphi Software haben grundsätzlich keine Vollmacht, für Delphi Software Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen.
2. Leistungen und Pflichten 2.1 Leistungen von Delphi Software Delphi Software erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere Hard- und Softwarelieferungen. Delphi Software steht es frei, sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung Dritter zu bedienen. 2.2 Verpflichtungen des Vertragspartners Der Vertragspartner stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation, der durch Delphi Software zu erbringenden IT-Dienstleistungen notwendige Hard- und Software inkl. Dokumentation, sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund gesonderter Vereinbarung von Delphi Software bereitgestellt werden. Der Vertragspartner stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen, bzw. sonstiger möglicher Störquellen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Stehzeiten, welche vom Vertragspartner zu verantworten sind, werden von Delphi Software gesondert in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner anerkennt die Einhaltung der maßgeblichen technischen Standards und sämtlicher rechtlicher Rahmenbedingungen und wird Delphi Software bei Nichteinhaltung schad- und klaglos halten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Delphi Software über sämtliche personellen Änderungen (Urlaub, Krankheit, Nachbesetzung, Neustrukturierung der Zuständigkeiten, etc.) von Know-How-Trägern während der Abwicklung eines gemeinsamen Projektes zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Delphi Software von jeglicher Störung unverzüglich zu informieren, um Delphi Software die Problembehebung zu ermöglichen, bevor eine andere Firma mit einer Problembehebung beauftragt wird. Verletzt der Vertragspartner diese Verständigungspflicht, übernimmt Delphi Software für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren, keine Haftung. Der Vertragspartner hat die alleinige Pflicht zur Wartung bzw. sicheren Aufbewahrung der den Lieferungen beigefügten Dokumentationen und Codes. Der Vertragspartner von Delphi Software ist verpflichtet, regelmäßig die Daten seines IT-Systems zu sichern (Back up). 2.3 Change Management - Weichen Anforderungen an eine Leistungserbringung von der bei der Beauftragung vereinbarten Definition ab; oder entsteht eine neue Anforderung im Zuge der Projektabwicklung; oder wurde eine Anforderung bei der Beauftragung nicht als solche klar definiert, so wird diese Anforderung als schriftliche Änderungsanfrage (Change Request) behandelt und über das Change Management abgewickelt. Die daraus resultierenden Leistungen, die über den Projektumfang hinausgehen, werden nach Aufwand getrennt in Rechnung gestellt.
- Der Vertragspartner kann bis zur Abnahme oder dem vereinbarten Zeitpunkt schriftlich die Änderungen der im Auftrag festgelegten Anforderungen an die Programme verlangen. Delphi Software hat hierauf die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Erfordert das Änderungsverlangen von Delphi Software eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann Delphi Software hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als Delphi Software den Vertragspartner schriftlich darauf hingewiesen und der Vertragspartner daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Vertragspartner das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
- Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder eine Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z.B. Preis, Ausführungsfristen, Abnahme, wird unverzüglich die durch die Änderung bedingte Anpassung im Auftrag unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder Minderaufwendungen vereinbart. Sofern der Vertragspartner die Anpassung des Auftrages nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens oder bis zum Ablauf der Frist gemäß Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 schriftlich geltend macht, ist die geänderte Leistung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen auszuführen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass die von der Leistungsänderung betroffenen Arbeiten bis zur Anpassung des Auftrages entsprechend der geänderten Leistung und Gegenleistung unterbrochen werden. Wird die Ausführung nicht vom Vertragspartner unterbrochen hat er alle nicht verwertbaren Arbeiten im Falle der Durchführung der Änderung dennoch zu bezahlen.
- Kommt eine Anpassung des Auftrages nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens von Delphi Software zur Anpassung der vertraglichen Regelungen zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens gemäß Nummer 1 Abs. 2 die Ausführung unterbrochen wurde sowie um die Dauer der Durchführung der Änderung. Delphi Software kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Vertragspartner dies schriftlich mitgeteilt wurde.
2.4 Abnahme 2.4.1 Abnahme von Werkleistungen Soweit Delphi Software Werkleistungen erbringt, unterliegen diese einer Abnahmeprüfung durch den Vertragspartner. Dabei erfolgen – soweit schriftlich vereinbart – phasen- und aufgabenbezogene Teilabnahmen (Freigaben) von einzelnen Zwischenergebnissen und eine auf alle im Rahmen des Projektes erbrachten Werkleistungen bezogene Abnahme. Während der Durchführung der Abnahmeprüfungen wird jeweils gemeinsam ein Freigabe- bzw. Abnahmeprotokoll erstellt, das nach Abschluss der Prüfung von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. 2.4.2 Teilabnahme (Freigabe) Zur Absicherung der Projektzwischenergebnisse erfolgen in Bezug auf die von Delphi Software zu erbringenden Werkleistungen phasen- und aufgabenbezogene Freigaben. Nach dem Stand der Projektplanung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden Teilergebnisse festgelegt, die der Freigabe unterliegen, wobei sich die Freigabeerklärung im Sinne des Werkvertragsrechts nur auf die von Delphi Software zu erbringenden Werkleistungen bezieht. Die Vertragspartner sind sich darüber im Klaren, dass sich aufgrund des Projektverlaufs bezüglich dieser Teilergebnisse Änderungen ergeben können. Falls diese eine Veränderung oder Anpassung in Bezug auf die abzunehmenden Ergebnisse erfordern, haben die Vertragspartner dies in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zur Beauftragung des Projektes festzulegen. Die Fertigstellung solcher Teilergebnisse wird Delphi Software dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Der Vertragspartner hat die Ergebnisse unverzüglich nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige zu überprüfen. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die von Delphi Software geschuldeten Werkleistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen, hat der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme zu erklären. Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn er die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der von Delphi Software erbrachten Werkleistung im Rahmen des Gesamtprojektes unmöglich macht oder unzumutbar einschränkt bzw. behindert. Solche Mängel berechtigen den Vertragspartner zu einer Verweigerung der Freigabe und führen zu einer Unterbrechung der Teilabnahmeprüfung bis zur Beseitigung des Mangels. Alle anderen Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Freigaben. Derartige nicht wesentliche Mängel werden von Delphi Software in angemessener Zeit behoben. Als nicht wesentliche Mängel gelten insbesondere: - Fehler, die die Funktionalität der Werkleistung nicht behindern;
- Tippfehler in einer Wartungsmaske;
- generell Tipp- oder Schreibfehler;
- Layoutabweichungen bei Abfragen in einem Bericht (z.B. kein 1000er Trennzeichen);
- Warnings oder Fehlermeldungen bei einer Beladung, die auf keinen echten Fehler hinweisen;
- Erweiterungen, die mittels Change Management ins Projekt eingebracht wurden und nicht in der Dokumentation nachgezogen sind;
- Fehler in der Dokumentation;
- sporadisch auftretende Fehler bei einer DWH-Beladung, die nicht zum Absturz führen, nur schwer nachvollziehbar sind, und bei einem Neustart der Beladung nicht mehr auftreten;
- Länge- oder Datentypabweichungen bei Feldern auf der Auswerteseite, sofern die Inhalte stimmen;
- Wenn bei der Beauftragung nichts anders vereinbart wurde, übernimmt Delphi Software keine Performancegarantien bei der erstellten Software (Beladung, Responsezeit bei Abfragen, etc.).
Erklärt der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige die ordnungsgemäße Freigabe oder gibt der Vertragspartner bei einer Verweigerung der Freigabe keine Gründe für eine Nichtfreigabe an, kann Delphi Software eine Frist von weiteren zehn Tagen zur Erklärung der Teilabnahme setzen. Kommt der Vertragspartner innerhalb dieser Frist den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gelten die Werkleistungen automatisch als abgenommen. Gründe für eine Nichtfreigabe müssen detailliert und schriftlich ausgeführt werden.. 2.4.3 Abnahme (Gesamtabnahme) Nach vollständiger Fertigstellung des Projektes unterliegen die von Delphi Software im Rahmen des Gesamtprojektes zu erbringenden Werkleistungen einer Abnahme durch den Vertragspartner. Die Fertigstellung des Projektes wird Delphi Software nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich anzeigen. Der Vertragspartner hat die Ergebnisse unverzüglich nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige zu überprüfen. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die von Delphi Software im Rahmen des Projektes geschuldeten Werkleistungen gegenüber den in den freigegebenen Konzepten spezifizierten Anforderungen bzw. gegenseitig vereinbarten Abnahmekriterien keine wesentlichen Mängel aufweisen, hat der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme zu erklären. Wesentliche Mängel sind solche, die die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Werkleistungen unmöglich machen oder unzumutbar einschränken bzw. behindern. Solche Mängel berechtigen den Vertragspartner zu einer Verweigerung der Abnahme und führen zu einer Unterbrechung des Abnahmetests bis zu ihrer Beseitigung. Alle anderen Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme (siehe obigen Beispielekatalog). Derartige nicht wesentliche Mängel werden von Delphi Software nach einem unverzüglich zu erstellenden Zeitplan behoben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Abnahmetest spätestens 2 Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu beenden und die Abnahme zu erklären. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Delphi Software unverzüglich schriftlich Meldung zu machen, wenn ihm während des Abnahmetests Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Alle Abweichungen werden im Abnahmeprotokoll als Mängel festgehalten. Erklärt der Vertragspartner nicht innerhalb der oben genannten Fristen die ordnungsgemäße Abnahme oder gibt der Vertragspartner im Falle einer Verweigerung der Abnahme keine Gründe für eine Nichtabnahme an, kann Delphi Software eine Frist von zehn Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Kommt der Vertragspartner innerhalb dieser Frist den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gelten die Werkleistungen automatisch als abgenommen. Gründe für eine Nichtabnahme müssen detailliert und schriftlich erklärt werden. Die Werkleistungen gelten auch in dem Fall als abgenommen, dass der Vertragspartner sie produktiv nutzt. 2.5 Gewährleistung Soweit Delphi Software Werkleistungen erbringt, leistet Delphi Software für die dabei erstellten Softwarepakete Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt in allen Fällen sechs Monate, und beginnt mit dem Tag nach Unterzeichnung der Ab- bzw. Übernahmeerklärung des Projektes zu laufen. Wurde keine schriftliche Ab- bzw. Übernahmeerklärung verfasst, gilt als Beginn der Gewährleistung das früheste nachweisliche Ereignis, nämlich - der Tag der letzten Leistungserbringung lt. Zeitaufzeichnungen von Delphi Software oder
- der Tag der schriftlichen Fertigstellungsmeldung von Delphi Software oder
- der Tag an dem der Vertragspartner die Softwarepakete produktiv nutzt.
Dem Vertragspartner steht es frei nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag über die zu wartenden Softwarepakete mit Delphi Software abzuschließen. 2.5.1 Ausschlussklausel Der Anspruch des Vertragspartners auf Gewährleistung erlischt sofort, wenn an einem der betroffenen Softwarepakete vom Vertragspartner oder einem Dritten – ohne Zustimmung von Delphi Software – Änderungen vorgenommen wurden. Die Beseitigung von Mängeln, Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Vertragspartners, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Gewährleistung und wird nach den allgemeinen Tarifen von Delphi Software verrechnet. Gleiches gilt für Mängel, Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware, Betriebssystemen oder sonstiger, nicht von Delphi Software zu vertretende Einwirkungen verursacht werden. Nicht im Rahmen der Gewährleistung sind insbesondere die Behebung von Mängeln oder Störungen aufgrund - von Computerviren, sowie deren Entfernung und die Behebung der dadurch entstandenen Schäden;
- der Installation von Drittsoftware oder Änderung der Konfiguration des Systems durch den Vertragspartner oder einen Dritten;
- schädlicher Einwirkung von Drittsoftware auf die vertragsmäßig von Delphi Software zu wartender Softwarepakete.
Fehlerbeseitigung dieser Art erfolgt bei Anforderung gegen gesonderte Rechnung. 2.5.2 Mängelbehebung Mängel können vom Vertragspartner innerhalb der üblichen Geschäftzeiten an Delphi Software schriftlich gemeldet werden. Die Mängelbehebung erfolgt soweit möglich durch Fernzugriff über eine definierte Datenübertragungsschnittstelle. Falls die durch Delphi Software angebotenen Lösungsvorschläge oder Umgehungsmaßnahmen keine Fortführung des Betriebes des Vertragspartners ohne ernste Störung ermöglicht, wird Delphi Software einen Techniker an den Aufstellungsort des Systems senden. Mit der Behebung des Mangels wird so bald wie möglich begonnen und dieser soweit möglich in angemessener Frist beseitigt. Delphi Software wird den jeweiligen Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder durch Austausch beseitigen. Die Verbesserung ist ausgeschlossen, wenn sie für Delphi Software mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist. Sind sowohl Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für Delphi Software mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden, so hat der Vertragspartner das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn Delphi Software die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder in nicht angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Vertragspartner mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Sphäre von Delphi Software liegenden Gründen unzumutbar sind. 2.6 Lieferungen durch Delphi Software; Eigentumsvorbehalt Die dem Vertragspartner von Delphi Software gelieferten Geräte und/oder Software verbleiben bis zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im Eigentum von Delphi Software, wobei diese selbst für den Fall der Installation im Eigentum von Delphi Software verbleiben. (Die Lieferung von Geräten und Software an den Vertragspartner erfolgt somit jedenfalls unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung). Befinden sich die von Delphi Software gelieferten Geräte oder Software auch nach Bezahlung des gesamten Entgeltes aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Eigentum von Delphi Software, so sind diese bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Vertragspartners umgehend an Delphi Software zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Vertragspartner und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben Endgeräte oder Zubehör, welches im Eigentum von Delphi Software steht unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Vertragspartner nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von Delphi Software oder von deren Beauftragten vorgenommen. 2.7 Allgemeine Nutzungsrechte an Software Delphi Software überträgt Rechte an dem von Delphi Software geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt des vereinbarten Entgelts nur in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Jede Einräumung von Befugnissen oder Rechten gilt lediglich als Einräumung einer beschränkten Werknutzungsbewilligung und nicht als Übertragung eines Werknutzungsrechtes. Das Recht der Bearbeitung sowie zu Kürzungen, Zusätzen und Änderungen wird in keinem Fall übertragen. Der Vertragspartner akzeptiert die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt. Sämtliche Rechte können auf Dritte nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Delphi Software übertragen werden. Delphi Software hat das ausschließliche Recht, von Delphi Software entwickeltes geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen auf jede erdenkliche Weise schützen zu lassen und sämtliche so entstandenen Rechte zu nutzen. Bei Verstößen welcher Art auch immer wird der Vertragspartner Delphi Software schad- und klaglos stellen. Der Vertragspartner hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung 3.1 Vertragslaufzeit und Kündigungsverzicht Verträge werden, sofern nicht anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es ist jedoch, sofern nicht anderes vereinbart wurde, ein Kündigungsverzicht für den Zeitraum der ersten 24 Monate (Fristbeginn gemäß Pkt. 1.4) vereinbart. 3.2 Ordentliche Kündigung bei Verträgen die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden Ein Vertrag kann, sofern nicht anderes vereinbart wurde, von beiden Vertragsteilen jeweils zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. 3.3 Außerordentliche Kündigung Ein Vertrag kann von Delphi Software jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn der Vertragspartner bzw. Dritte selbständig und ohne schriftliche Zustimmung von Delphi Software Veränderungen am Sourcecode vornehmen. Delphi Software ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenem Brief zu kündigen oder Dienstleistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen bzw. Hardware, die im Eigentum von Delphi stehen aus Sicherheitsgründen aus der Sphäre des Vertragspartners zu entfernen, wenn: - eine Weitererbringung der Leistung aus technischen oder betrieblichen Gründen, die sie nicht selbst verursacht hat, unzumutbar ist;
- der Vertragspartner Delphi Software gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis trotz Fälligkeit und einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung der Unterbrechung der Leistungserbringung in Verzug ist;
- der Vertragspartner die Bedingungen des Vertrages und/oder dieser AGB schwerwiegend verletzt, sodass die Fortsetzung für Delphi Software unzumutbar wird und die Verletzung und deren Folgen nicht binnen dreißig Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch eingeschriebenem Brief von Delphi Software vollständig beseitigt wurde;
- über das Vermögen des Vertragpartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse abgelehnt wird;
- der Vertragspartner einen außergerichtlichen Ausgleichsversuch beantragt; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Vertragspartners berechtigt Delphi Software vom Vertragspartner Vorauszahlung zu verlangen, ansonsten auch in diesem Fällen der Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt werden kann;
- ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde;
- der Verdacht des Missbrauchs von durch Delphi Software direkt oder indirekt eingeräumter Nutzungsrechte sich verhärtet;
- gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen verstoßen wird.
3.4 Pönale und Entgelte bei vorzeitiger Beendigung Tritt der Vertragspartner, aus Gründen, die nicht von Delphi Software zu verantworten sind, vorzeitig vom Vertrag zurück, oder löst Delphi Software den Vertrag berechtigt vorzeitig auf, so gilt – vorbehaltlich der Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes – eine verschuldensunabhängig zu zahlende Pönale von 20% des Nettoauftragswertes bei Hard- oder Softwarelieferungen bzw. Dienstleistungen als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verschuldensunabhängig verpflichtet, sämtliche vereinbarten Entgelte (Personalkosten, Systemmieten, Lizenzkosten etc.) bis zu jenem Zeitpunkt in der vereinbarten Höhe zu bezahlen, zu dem er den Vertrag frühestens ordentlich hätte kündigen können. 3.5 Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung von Delphi Software bei Beendigung; Löschung von Daten Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund immer, ist Delphi Software zur fortgesetzten Erbringung von Leistungen nicht mehr verpflichtet. Insbesondere ist Delphi Software zum Löschen gespeicherter oder zum Abruf bereit gehaltener Daten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf bzw. die Sicherung dieser Daten liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners. Aus der entsprechend diesen Bestimmungen vorgenommenen Löschung kann der Vertragspartner keine Ansprüche gegen Delphi Software ableiten.
4. Entgelte 4.1 Anpassung des vereinbarten Entgelts Delphi Software behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung des Entgeltes vor, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen Delphi Softwares abhängig ist. Dies gilt insbesondere für Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.2. Löst der Vertragspartner seinen Vertrag vorzeitig auf, gilt Pkt. 3.4.
5. Zahlungen 5.1 Abrechnung und Zahlungsart Bei von Delphi Software erbrachten Dienstleistungen wird das Entgelt grundsätzlich zum Letzten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet und in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt. Die Fälligkeit tritt sofort mit Erbringung der Dienstleistung bzw. mit Lieferung der Ware ein. Der Entgeltbetrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. 5.2 Verzugszinsen Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% verpflichtet. Delphi Software behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Jedenfalls hat der Vertragspartner alle notwendigen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. 5.3 Einwendungen gegen die Rechnung Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls gelten die Forderungen als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. 5.4 Aufrechnung Gegen Ansprüche von Delphi Software kann der Vertragspartner nur mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
6. Haftung von Delphi und Verpflichtungen des Vertragspartners 6.1 Haftungsausschluss Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Vertragspartners (vertraglich und außervertraglich) sowie Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht seitens Delphi Software, ihrer Subunternehmer, Lizenzgeber, Partner, Agenten, sowie aller Angestellten und Mitarbeiter, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Für die Richtigkeit von in den Druckwerken und auf der Website von Delphi Software enthaltenen Informationen wird von Delphi Software keine Haftung übernommen. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge voraus. Delphi Software haftet ferner nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen der Delphi Software), höhere Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch von Seiten des Vertragspartners angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt Delphi Software keine Gewähr, dass die gelieferten Komponenten (z.B. Hardware oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Vertragspartners entsprechen und mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Für Datenverluste des Vertragspartners haftet Delphi Software nur, wenn dieser durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Delphi Software verursacht wurden. Jedenfalls ist der Vertragspartner aber zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Stellt Delphi Software Software zur Verfügung, die als „Shareware“ oder „Public Domain“ klassifiziert ist, übernimmt Delphi Software für diese keine Haftung. Bei von Delphi Software errichteten oder überprüften Firewalls geht Delphi Software mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit von Firewallsystemen nicht besteht und haftet daher nicht, wenn das Firewallsystem umgangen oder außer Funktion gesetzt wird. Bei Störungen oder Unterbrechungen des ordnungsgemäßen Betriebes aufgrund von Delphi Software erbrachter Leistungen haftet Delphi Software nicht, soweit diese unvermeidbar oder für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verbesserung des Betriebs des Vertragspartners notwendig sind. Dasselbe gilt, wenn aufgrund von nicht der Norm entsprechenden physikalischen Rahmenbedingungen gelieferte Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren. Delphi Software haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat. 6.2 Haftungsbeschränkung Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung gemäß Punkt 6.1. begrenzt auf einen Betrag von 25% des auf dem jeweils gegenständlichen Vertragsverhältnis basierenden Jahresauftragswertes/Leistungsumfanges pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal mit EUR 70.000,-- pro Jahr und Vertragsverhältnis. 6.3 Verpflichtung des Vertragspartners zur widmungs- und rechtsgemäßen Nutzung; Schadenersatzpflichten des Vertragspartners Der Vertragspartner hat die, von Delphi Software oder durch sie beauftragte Dritte, gelieferte Hard- und Software bestimmungsgemäß und entsprechend den Vereinbarungen zu nutzen und Delphi Software schad- und klaglos zu halten. Der Vertragspartner haftet Delphi Software für Schäden, die Delphi Software durch Verlust, Beschädigung ihrer Hardware und Einrichtungen oder Überlassung der Hardware, der Einrichtungen, der Software an Dritte entstehen. 6.4 Verpflichtung des Vertragspartners zur Einhaltung der einschlägigen Vergabeverfahren und einer ordentlichen Beauftragung im Sinne der Bundesvergaberichtlinien und der einschlägigen EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen Der Vertragspartner ist zur Einhaltung der einschlägigen Vergabeverfahren und einer ordentlichen Beauftragung von Delphi Software im Sinne der Bundesvergaberichtlinien und der einschlägigen EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen verpflichtet. Sollte der Vertragspartner – trotz gesetzlicher Verpflichtung – kein ordentliches Vergabeverfahren bzw. keine gesetzeskonforme Beauftragung im Sinne der Bundesvergaberichtlinien und der einschlägigen EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen durchführen und dadurch für Delphi Software zusätzlicher Aufwand entstehen bzw. Delphi Software daran hindern einen bestehenden Vertrag in seinem vereinbarten Umfang zu erfüllen, so hat der Vertragspartner verschuldensunabhängig an Delphi Software eine Pönale im Umfang von 5% des Auftrageswertes zu bezahlen. Durch diese Pönalzahlung werden aber darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen nicht ausgeschlossen. 6.5 Höhere Gewalt Delphi Software ist nicht verantwortlich, falls sie ihren Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die Delphi Software nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Als solche Umstände gelten insbesondere Streiks, Aufstand, Feuer, Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder ähnliche andere Ursachen, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von Delphi Software liegen. Voraussetzung dafür ist die sofortige Benachrichtigung des Vertragspartners und die raschestmögliche Wiederaufnahme der Leistung. Bei Verzug hat in einem solchen Fall der Vertragspartner kein Rücktrittsrecht. 6.6 Abtretung; Rechtsnachfolge 6.6.1 Abtretung Diese AGB verpflichten die Parteien und gemäß Punkt 6.6.2 auch deren Rechtsnachfolger. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Delphi Software ihre Rechte und Pflichten aus Verträgen und Vereinbarungen an einen Dritten abzutreten, wobei die schriftliche Zustimmung – insbesondere bei Abtretungen an Konzerngesellschaften im Sinne des § 15 AktG – von Delphi Software nicht grundlos verweigert wird. 6.6.2 Rechtsnachfolge Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen und Vereinbarungen gehen auf die Gesamtrechtsnachfolger von Delphi Software und des Vertragspartners über. 6.7 Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum Die rechtliche Situation bleibt hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und des geistigen Eigentums jeder Vertragspartei – wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verträgen und Vereinbarungen besteht oder sich in der Folge auf Grund des Gesetzes ergibt – grundsätzlich unberührt, auf die Regelungen von Punkt 2.7. wird ausdrücklich verwiesen. 6.8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit Der Vertragspartner und Delphi Software verpflichten sich, über technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren und Informationen darüber nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner versichert Delphi Software, dass an ihn gerichtete schriftliche Konzepte oder Angebote und deren Inhalte mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Entgegennahme vertraulich behandelt werden. Damit wird insbesondere eine Offenlegung oder Weitergabe von Konzepten, Angeboten oder von Teilen davon an Dritte ausgeschlossen. Der Vertragspartner und Delphi Software werden die Verpflichtungen nach Abs. 1 auch auf ihre Mitarbeiter überbinden. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 gilt auch unbefristet für die Zeit nach Beendigung eines Vertrages oder einer Vereinbarung. 6.9 Abwerbeverbot Während eines laufenden Vertrages (Zustandekommen eines Vertrages gemäß Punkt 1.4) zwischen dem Vertragspartner und Delphi Software und 12 Monate über die Laufzeit des letzt geltenden Vertrages hinaus, wird der Vertragspartner keine Mitarbeiter, die an der Ausführung von Projektverträgen mitwirken, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Delphi Software aktiv abwerben oder ihnen eine Beschäftigung anbieten. Falls der Vertragspartner einen solchen Mitarbeiter ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Delphi Software beschäftigt oder seine Dienste in Anspruch nimmt, sei es direkt oder indirekt, hat der Vertragspartner der Delphi Software die Summe zu bezahlen, die dem aktuellen Bruttojahreseinkommen dieses Mitarbeiters entspricht, bzw. dem vorhergehenden Bruttojahreseinkommen bei Delphi Software, wenn dieses höher ist. Diese Summe ist als verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe zu zahlen und sie ist sofort bei Aufnahme der Tätigkeit dieser Person für den jeweiligen Vertragspartner fällig.
7. Schlussbestimmungen 7.1 E-Mail und Fax-Werbung Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, von Delphi Software Werbung, unter anderem auch per E-Mail und Fax, zu erhalten. 7.2 Schriftformgebot Änderungen oder Ergänzungen jedes Vertrages und jeder Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das Schriftformgebot gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Es gilt österreichisches Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die nichtzwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmung des UN-Kaufrechts. 7.3 Koordinatoren, Eskalationsverfahren und Gerichtsstand Beide Vertragsparteien kommen überein, dass sie im Falle einer Auseinandersetzung alle Anstrengungen unternehmen werden, um eine rasche und einvernehmliche Beilegung der Differenzen zu erreichen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart. Jede Vertragspartei benennt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages jeweils einen Koordinator. Diese Koordinatoren fungieren als Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des gegenständlichen Vertrages auftretenden Fragen und Probleme, insbesondere auch im Fall von Streitfällen. Eine durch die Koordinatoren gefundene schriftlich festgehaltene Lösung ist für die Parteien bindend. Die Urkunde ist zweifach zu errichten, wobei die Parteien jeweils eine Ausfertigung erhalten. Die Abstimmung und Klärung vom Fragen und Problemen erfolgt zunächst durch die Koordinatoren der Parteien. Fragen und Probleme, die durch die Koordinatoren der Parteien nicht binnen einer Woche im Einvernehmen mit den Rechtsabteilungen der Parteien gelöst werden können oder die ihre Entscheidungskompetenz übersteigen, insbesondere solche, die wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages betreffen, werden von den Koordinatoren unverzüglich schriftlich in Form eines Problemberichts an die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer der Parteien weitergeleitet. Sollten diese daraufhin binnen weiterer zwei Wochen zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, steht es den Parteien frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Einstweilige Verfügungen bleiben von dieser Regelung unberührt. 7.4 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unzulässig sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt, außer gegenüber Verbrauchern, als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung nach möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken. 7.5 Bekanntgabe von Namens- oder Adressänderungen Der Vertragspartner hat Änderungen seines Firmenwortlautes oder seiner Anschrift Delphi Software umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die vom Vertragspartner zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Vertragspartner im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird Delphi Software diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. 7.6 Keine normative oder interpretative Bedeutung von Überschriften Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen nicht.
© 2008 DELPHI Software GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Dokumentes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung durch DELPHI Software GmbH verbreitet, reproduziert oder verarbeitet werden. Windows, UNIX und andere Produkt- oder Firmennamen, die in diesem Dokument erwähnt werden, können registrierte Handelsmarken deren jeweiligen Besitzer sein. Zurück zum Anfang |